Ein Gartenhaus oder Gewächshaus schafft zusätzlichen Stauraum, schützt Pflanzen oder erweitert den Wohn- und Gartenbereich. Bevor jedoch mit dem Aufbau begonnen wird, stellt sich häufig eine wichtige Frage: Ist für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich?
Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. In Deutschland regeln die einzelnen Bundesländer selbst, welche Bauvorhaben genehmigungs- beziehungsweise verfahrensfrei errichtet werden dürfen. Die maßgeblichen Vorgaben finden sich in den jeweiligen Landesbauordnungen. Dadurch unterscheiden sich die Anforderungen teilweise deutlich. PostBank
Genehmigungsfrei bedeutet nicht automatisch zulässig
Der Begriff „genehmigungsfrei“ wird häufig missverstanden. Er bedeutet lediglich, dass für bestimmte Bauvorhaben kein förmliches Genehmigungsverfahren erforderlich sein kann. Dennoch müssen sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Abstandsflächen zum Nachbargrundstück
- Festsetzungen eines Bebauungsplans
- örtliche Gestaltungsvorschriften
- Regelungen des Natur- oder Denkmalschutzes
- Vorgaben zum Brand- und Immissionsschutz
Auch ein genehmigungsfreies Bauvorhaben kann daher unzulässig sein, wenn andere rechtliche Vorgaben entgegenstehen. (Serviceportal Zuständigkeitsfinder)
Warum unterscheiden sich die Regelungen?
Das Bauordnungsrecht ist in Deutschland Ländersache. Deshalb besitzt jedes Bundesland eine eigene Landesbauordnung mit eigenen Grenzwerten und Voraussetzungen.
Je nach Bundesland beziehen sich die Regelungen beispielsweise auf:
- den umbauten Raum (Kubikmeter)
- den Brutto-Rauminhalt
- die Grundfläche des Gebäudes
Hinzu kommen weitere Voraussetzungen. Häufig beziehen sich genehmigungsfreie Vorhaben ausschließlich auf eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Ob eine Heizung zulässig ist, ergibt sich ebenfalls aus den jeweiligen Landesvorschriften. (PostBank)
Größe allein entscheidet nicht
Ob ein Gartenhaus oder Gewächshaus ohne Genehmigung errichtet werden kann, hängt nicht ausschließlich von seiner Größe ab.
Ebenso wichtig sind unter anderem:
- die geplante Nutzung
- die Ausstattung des Gebäudes
- der Standort auf dem Grundstück
- die Lage im Innen- oder Außenbereich
- kommunale Satzungen und Bebauungspläne
Gerade im Außenbereich gelten häufig strengere Anforderungen als innerhalb eines bebauten Wohngebiets. (Bauportal NRW)
Ein Beispiel aus der Praxis
In einigen Bundesländern können eingeschossige Nebengebäude bis zu einer bestimmten Größe unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sein. In Brandenburg wird beispielsweise häufig eine Grenze von 75 m³ für bestimmte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten genannt. Ob diese Regelung im konkreten Einzelfall Anwendung findet, hängt jedoch von den jeweils geltenden Vorschriften sowie den örtlichen Gegebenheiten ab. (Mein Eigenheim)
Dieses Beispiel zeigt, dass allgemeine Größenangaben lediglich eine erste Orientierung bieten können und niemals eine Einzelfallprüfung ersetzen.
Vor dem Aufbau lohnt sich eine kurze Rückfrage
Wer ein Gartenhaus oder Gewächshaus plant, kann spätere Probleme häufig bereits mit einer kurzen Rückfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vermeiden.
Insbesondere folgende Punkte sollten vorab geklärt werden:
- Ist das Vorhaben nach der Landesbauordnung verfahrensfrei?
- Welche Abstandsflächen sind einzuhalten?
- Gibt es einen Bebauungsplan mit zusätzlichen Vorgaben?
- Sind besondere örtliche Satzungen zu beachten?
Diese Informationen schaffen Planungssicherheit und helfen dabei, spätere Änderungen oder kostenintensive Rückbauten zu vermeiden.
Fazit
Ob ein Gartenhaus oder Gewächshaus genehmigungsfrei errichtet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Maßgeblich sind die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie die konkreten Gegebenheiten des Grundstücks.
Allgemeine Größenangaben können eine erste Orientierung bieten. Für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Bauvorhabens sind jedoch immer die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die zuständige Bauaufsichtsbehörde maßgeblich.
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Angaben. Bauordnungsrechtliche Vorschriften können sich ändern und werden durch Landesrecht, kommunale Satzungen, Bebauungspläne oder weitere öffentlich-rechtliche Bestimmungen ergänzt. Maßgeblich sind stets die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.


